Allgemeine Verkaufsbedingungen

A. Geltung/ Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, bzw. werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

B. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im Umfang zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/ oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich ggü. dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von Ihm betroffenen Aufträge zu stornieren.

C. Zahlung und Verrechnung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises ist soweit nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sofort nach Lieferung ohne Abzug von Skonto in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
  3. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu berechnen.
  4. Der Käufer kommt spätestens 7 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Darüber hinaus erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

D. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen- und Termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, bspw. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs,- handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/ Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserer Vertragspartei unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist die Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

E. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, bspw. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer auf die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang an uns abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Sie erlischt aber spätestens bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort und unverzüglich fällig.
  7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer sofort und unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o.ä.) insgesamt um mehr als 50 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

F. Maße, Güten und Gewichte

  1. Abweichungen von Maßen, Güten und Gewichten sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Maßen, Güten, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Gewichte ist die von unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Gewichtsnachweise erfolgen durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung (theoretisch) ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Im Lieferschein oder der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen, Meterzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das jeweilige Gesamtgewicht der Warensendung. Unterschiede ggü. den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  3. Sonderposten, IIA- und/ oder Gebrauchtmaterialien können besichtigt werden und gelten nach Verlassen der Lagerstelle als bedingungsgemäß geliefert. Nachträgliche Beanstandungen bezüglich Länge, Qualität, Beschaffenheit etc. können nicht anerkannt werden. Unsere Haftung aus Sachmängeln ist hierbei ausgeschlossen. DIN-/EN-Normen gelten hier nicht.
  4. Güteangaben werden nur bei I a-Material dokumentiert. Maße und Gewichte bestimmen sich dann ausschließlich nach den entsprechenden DIN- und EN-Normen. Für alle anderen Materialien dienen die DIN-/EN-Normen lediglich der groben Klassifizierung ohne Gewähr.
  5. Bei allen Längenangaben handelt es sich um Handels- und /oder Lagerlängen. Fixlängen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

G. Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

H. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang und Teillieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel, sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von fünf Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über, es sei denn, es sind abweichende Vereinbarungen getroffen worden.
  4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden an unser Lager zurückgenommen. Die Kosten für Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung trägt der Käufer.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Angaben einer ungefähren Menge berechtigt uns zu einer Über- oder Unterlieferung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10%.

I. Abrufaufträge

  1. Versandfertig gemeldete Ware muss bei Abrufaufträgen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach unserem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Abrufe und Sorteneinteilung sind bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  3. Wir sind zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, wenn die einzelnen Abrufe die Vertragsmenge insgesamt überschreiten, jedoch nicht verpflichtet. Die Mehrmenge kann zu dem gültigen Preis berechnet werden.

J. Mängelansprüche

  1. Sachmängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Feststellung und Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten/ gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware ist die Mängelrüge, die bei dieser Abnahme festgestellt werden konnte, ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung scheidet bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware aus. Sofern die Ware bereits weiterveräußert oder ungestaltet ist, steht dem Käufer lediglich das Minderungsrecht zu.
  2. Bei einer berechtigten und fristgemäßen Mängelrüge, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Der Käufer kann den Kaufpreis bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung mindern, oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Sofern der Mangel nicht erheblich ist, steht dem Kunden lediglich das Minderungsrecht zu.
  3. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe des gelieferten Materials auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird uns dies nicht ermöglicht, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Darüber hinaus behalten wir uns bei unberechtigten Beanstandungen vor, die daraus resultierenden Fracht- und Umschlagskosten, sowie den entstandenen Prüfungsaufwand an den Käufer zu Belasten.
  4. Bei Waren, die als Sonderposten oder deklassiertes Material verkauft worden sind (bspw. sog. IIA-Material), stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. Unsere Haftung ist beim Verkauf von deklassiertem Material – soweit gesetzlich zulässig – wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Sonderposten, deklassiertes und IIA-Material gilt mit Verlassen unseres Lagers oder Werkes als vertragsgemäß geliefert.
  5. Im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallende Aufwendungen werden nur – soweit sie im Einzelfall – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind, von uns übernommen, jedoch nicht mehr als 100 % des Warenwertes. Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache und Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels des Käufers sind ausgeschlossen.
  6. Bei Lohnaufträgen haften wir nur max. bis zur Höhe der entsprechenden Lohnkosten.
  7. Eine bestimmte Eignung der Ware bzw. eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck geben wir nicht. Das Einsatz- und Verwendungsrisiko liegt ausschließlich beim Käufer.
  8. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

K. Allgemeine Haftungsbeschränkung und Verjährung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. In Fällen einer Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

L. Erfüllungsort, Gerichtstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Dortmund. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl für beide Vertragsparteien der Sitz unserer Hauptniederlassung oder Dortmund. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über den internationalen Warenkauf.

M. Insolvenz

  1. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen diesen kündigen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist.

N. Sonstiges

  1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet Sie ins Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat uns der Käufer sein Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Erfolgt dies nicht, hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
  4. Sollte eine Regelung in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Verkaufsbedingungen nicht.